Gesetzliche Regelungen für den Einsatz von Kachelöfen

Bestand von Altanlagen:
Ab dem 01.01.2014 ist für Kachelöfen die Einhaltung der Stufe 1 nachzuweisen. Der weitere Betrieb ist nur gestattet wenn die Grenzwerte für Staub(unter 0,15 Gramm pro Kubikmeter) und CO (unter 4 Gramm pro Kubikmeter) nicht überschritten werden. Das kann über die Herstellerbescheinigung oder eine "Vor-Ort-Messung" durch den Schornsteinfeger erfolgen.

Einbau von Neuanlagen:
Die Anforderungen der Stufe 1 bis zum 31.12.2014 bzw. der Stufe 2 ab dem 01.01.2015 müssen eingehalten werden. Anhand der Herstellerbescheinigung oder einer "Vor-Ort-Messung" durch den Schornsteinfeger müssen die Grenzwerte nachgewiesen werden.


Gesetzliche Regelungen für den Einsatz von Heizkaminen

Bestand von Altanlagen:
Ab dem 01.01.2014 ist für Heizkamine die Einhaltung der Stufe 1 nachzuweisen. Der weitere Betrieb ist nur gestattet wenn die Grenzwerte für Staub(unter 0,15 Gramm pro Kubikmeter) und CO (unter 4 Gramm pro Kubikmeter) nicht überschritten werden. Das kann über die Herstellerbescheinigung oder eine "Vor-Ort-Messung" durch den Schornsteinfeger erfolgen.

Einbau von Neuanlagen:
Die Anforderungen der Stufe 1 bis zum 31.12.2014 bzw. der Stufe 2 ab dem 01.01.2015 müssen eingehalten werden. Anhand der Herstellerbescheinigung oder einer "Vor-Ort-Messung" durch den Schornsteinfeger müssen die Grenzwerte nachgewiesen werden.


Gesetzliche Regelungen für den Einsatz von Kaminöfen

Bestand von Altanlagen:
Ab dem 01.01.2014 ist für Kaminöfen die Einhaltung der Stufe 1 nachzuweisen. Der weitere Betrieb ist nur gestattet wenn die Grenzwerte für Staub(unter 0,15 Gramm pro Kubikmeter) und CO (unter 4 Gramm pro Kubikmeter) nicht überschritten werden.

Kann bis einschließlich 31.12.2013 kein Nachweis über die Einhaltung der Grenzwerte erbracht werden, sind die Anlagen in Abhängigkeit des Datums auf dem Typenschild zu folgenden Zeitpunkten außer Betrieb zu nehmen oder nachzurüsten

Datum auf dem TypenschildZeitpunkt der Nachrüstung oder Außerbetriebnahme
Datum nicht mehr feststellbar oder bis einschließlich 31.12.197431.12.2014
01.01.1975 bis 31.12.198431.12.2017
01.01.1985 bis 31.12.199431.12.2020
01.01.1995 bis Inkrafttreten der Verordnung31.12.2024

Einbau von Neuanlagen:
Die Anforderungen der Stufe 1 bis zum 31.12.2014 bzw. der Stufe 2 ab dem 01.01.2015 müssen eingehalten werden. Sie müssen anhand der Herstellerbescheinigung oder einer "Vor-Ort-Messung" durch den Schornsteinfeger die Grenzwerte nachweisen.